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Karsten Möring

Mitglied des Deutschen Bundestages

Autobahnen werden nicht privatisiert – Klarstellungen zu einer irreführenden Kampagne

Berlin, 3. Juni 2017 Der Bundestag hat Anfang Juni mit Zustimmung aller Bundesländer beschlossen, die Verwaltung des Bundesfernstrassenbaus aus der Länderverwaltung auf den Bund zu übertragen. Davon verspricht sich die Koalition eine effektivere Steuerung und Mittelverwendung für die Straßenunterhaltung. Ähnliches gilt für den Neubau von Bundesautobahnen. Bisher werden die Gelder mehr oder weniger nach einem festen Schlüssel auf die Länder verteilt, ohne eine Priorisierung nach der Notwendigkeit vorzunehmen.

Der Bund bedient sich bei dieser Aufgabe einer Gesellschaft privaten Rechts. Das kann eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft sein. Hier beginnt schon die politische Irreführung. Denn diese Gesellschaft und mögliche Tochtergesellschaften müssen laut Bestimmung des Grundgesetzes dauerhaft im unveräußerlichen Eigentum des Bundes sein. Sogar eine Beteiligung privater Investoren ist grundgesetzlich ausgeschlossen.

Projekte in öffentlicher und privater Partnerschaft bleiben in geringem Umfang möglich. Dabei übernimmt ein privater Investor den Bau und die Unterhaltung eines Autobahnabschnitts für viele Jahre. Wie bisher schon muss der wirtschaftliche Vorteil eines solchen Verfahrens im Einzelfall nachgewiesen werden. Dabei wird eine Lebenszeitbetrachtung angestellt, d. h. alle zu erwartenden Leistungen bis zum Ende der Lebenszeit (Zeitpunkt der notwendigen grundlegenden Erneuerung der Straße) werden einberechnet.

Die Ablehnung dieser Regelung durch die Linke und Bündnis 90/Die Grünen unter dem Schlachtruf „Keine Privatisierung“ erweist sich als reine Propaganda. Hier ist die entscheidende Passage der Grundgesetzänderung:

Artikel 90 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.“

  1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“

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